Prüfungsausschuss

Für einzelne Zweige oder für besondere Aufgaben des eigenen Wirkungsbereiches kann der Gemeinderat aus seiner Mitte Gemeinderatsausschüsse bilden. Der Gemeinderat hat die Zahl der Ausschüsse, ihren Wirkungskreis sowie die Zahl der Mitglieder, die mindestens drei betragen muss, zu bestimmen. Auf jeden Fall ist ein Gemeinderatsausschuss mit der Prüfung der Gebarung (Prüfungsausschuss) zu betrauen.


Obmann

Obmann Stellvertreter